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Track 17 | Schenkungsteuer: Geleistete Anzahlungen kein Verwaltungsvermögen
Geleistete Anzahlungen sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Der Revisionsfall betraf zwar noch das alte, bis geltende Recht. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auf das aktuell geltende Recht übertragbar.
Auch zur Erbschaft- und Schenkungsteuer haben wir interessante Urteile des Bundesfinanzhofs ausgewählt. So hat der zuständige II. Senat des BFH entschieden: Geleistete Anzahlungen gehören jedenfalls dann nicht als „andere Forderungen“ zum Verwaltungsvermögen, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Als Steuerexpertin oder -experte wissen Sie: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Betriebsvermögen begünstigt. Das gilt aber nicht für das Verwaltungsvermögen. Dazu gehören insbesondere der nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.
Der Revisions...