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BPatG Urteil v. - 2 Ni 6/21 (EP)

Gesetze: § 14 PatG

Patentnichtigkeitssache – „Verfahren zur Codierung und Decodierung von Bildern, Codierungs- und Decodierungsvorrichtung, sowie entsprechende Computerprogramme“ – Schutzbereich – Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 777 269 (Streitpatent), das am 16. September 2015 in französischer Sprache veröffentlicht wurde. Das Streitpatent hat den Anmeldetag 6. November 2012 und nimmt die Priorität FR 1160114 vom 7. November 2011 in Anspruch. Das mit der Bezeichnung „PROCÉDÉ DE CODAGE ET DÉCODAGE D’IMAGES, DISPOSITIF DE CODAGE ET DÉCODAGE ET PROGRAMMES D’ORDINATEUR CORRESPONDANTS“ = „VERFAHREN ZUR CODIERUNG UND DECODIERUNG VON BILDERN, CODIERUNGS- UND DECODIERUNGSVORRICHTUNG SOWIE ENTSPRECHENDE COMPUTERPROGRAMME“ mit der EP 2 777 269 B1 veröffentlichte Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2012 010 808.8 geführt und umfasst 6 Patentansprüche, wobei Anspruch 5 auf den Anspruch 1 und Anspruch 6 auf den Anspruch 4 rückbezogen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:040822U2Ni6.21EP.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-41796

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 04.08.2022 - 2 Ni 6/21 (EP)

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