§ 3 Nr. 45 EStG – ein Mittel zur Mitarbeiterbindung?
Gestaltungspotenziale und -risiken
Gute Leute muss man haben! – Einfacher gesagt als getan. Der gegenwärtige Fachkräftemangel stellt Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen, qualifizierte Mitarbeiter und talentierte Nachwuchskräfte für das Unternehmen zu gewinnen sowie versierte Fachkräfte im Team zu halten. Es gilt daher, kreativ zu sein und die zu besetzende Position attraktiv auszugestalten. Dazu bietet auch das Steuerrecht verschiedene Möglichkeiten, z. B. in Form von Steuerbefreiungen oder Lohnsteuerpauschalierungen bei der Lohnfindung. Nicht ungeprüft gelassen werden dürfen dabei die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen, z. B. der Gleichbehandlungsgrundsatz oder die betriebliche Übung, wie die Erfahrungen mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie gezeigt haben. Aktuell durch das BFH-Urteil VI R 50/20 wieder in den Fokus gerückt ist § 3 Nr. 45 EStG, der die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte von der Steuer befreit. Anlass für Seifert, auf diese Befreiungsvorschrift hinsichtlich ihres Gestaltungspotenzials zur Mitarbeiterbindung oder -gewinnung aber auch hinsichtlich ihrer Gestaltungsrisiken vornehmlich im Bereich der Sozialversicherung ausführlich in den Blick zu nehmen.
Flexible Arbeitsmodelle sind eine weitere Möglichkeit der Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Den Freiraum zu haben, den Arbeitsort flexibel zu wählen, erhöht nicht nur die Mitarbeiterzufriedenheit, sondern zieht auch Bewerber an. Gerade Homeoffice und mobiles Arbeiten bieten in Zeiten des Fachkräftemangels die Chance, Personal ortsunabhängig akquirieren zu können. Auf der anderen Seite führen diese Arbeitsformen am Standort des Unternehmens oft zu ungenutzten Büroarbeitsflächen. Um Miet- und Energiekosten für nicht mehr benötigte Arbeitsplätze einsparen zu können, überlegen Arbeitgeber, neue Bürokonzepte einzuführen. Zu diesen möglichen Konzepten gehören insbesondere sog. Desk Sharing-Modelle. Den hiervon betroffenen Mitarbeitern wird – vereinfacht gesagt – kein fester, persönlicher Arbeitsplatz (mehr) zugewiesen, sondern diese teilen sich die reduzierte Anzahl von Arbeitsplätzen. Olberts beleuchtet auf die bei der Einführung von Desk Sharing-Konzepten zu berücksichtigenden individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen näher.
Gestaltungschancen und -risiken ganz anderer Art ergeben sich bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen im Grunderwerbsteuerrecht. Die bisherige (fiktive) grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung eines Grundstücks unter Berücksichtigung der Ergänzungstatbestände des GrEStG und damit die Beantwortung der Frage, bei welcher Gesellschaft es sich um die grundbesitzende Gesellschaft handelt, ist mitunter schwierig und deshalb sehr streitanfällig. Hier hat der BFH nun einen Lösungsansatz aufgezeigt, den Graessner/Lottermoser auf vorstellen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 1681
NWB YAAAJ-41746