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Körperschaftsteuer | Zusammenfassung von BgA
Eine Zusammenfassung von BgA kraft organisatorischen Zusammenhangs (hier: in Form einer mitunternehmerischen Beteiligung der juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer KG, die die Betriebe unterhält) kann auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 6 KStG i. d. F. des JStG 2009 entwickelten Zusammenfassungsgrundsätze nicht nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums rückwirkend wieder aufgelöst und anderweitig vorgenommen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 5 KStG; § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG i. d. F. des JStG 2009; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
(1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) nebeneinander unterhalten. Mit dem JStG 2009 hat der Gesetzgeber in dem neu eingefügten Absatz 6 in § 4 KStG die Voraussetzungen zur Zusammenfassung mehrerer BgA erstmals gesetzl...