Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden, entspricht in der Regel dem Verkehrswert
Leitsatz
1. Der gemeine Wert der im Rahmen einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) in das Privatvermögen überführten Grundstücke und Gebäude entspricht in der Regel dem Verkehrswert.
2. Der Verkehrswert kann auf der Grundlage der Verordnung über die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken in der Fassung vom (BGBl I, 1417) geschätzt werden. Welches Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Sachwert oder Ertragswertverfahren) hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der Wert von Geschäftsgrundstücken, die üblicherweise vermietet werden, ist im allgemeinen nach dem Ertragswertverfahren zu schätzen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 497 BFH/NV 1990 S. 43 Nr. 6 DAAAA-93251
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