Online-Nachricht - Dienstag, 06.06.2023

Beamtenrecht | Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist kein Dienstunfall (VG)

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. - 3 K 3268/21; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen:

  • Ein Dienstunfall setzt nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist. Dies erfordert eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche Unfallfürsorge soll Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten.

  • Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehlt ein derartiger Dienstbezug.

  • Das Kreisimpfzentrum ist kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es hat keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung ist auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet wird.

  • Eine solche ist gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst steht, dienstlichen Interessen dient und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. Dies ist nicht der Fall.

  • Es ist darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen ist auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden.

  • Insoweit ist lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung hat sich der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und ist ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: VG Freiburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAJ-41388