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BFH Urteil v. - II R 97/85 BStBl 1990 II S. 448

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1FGO § 44 Abs. 1GrStG 1973 § 2GrStG 1973 § 13 Abs. 1GrStG 1973 § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2BewG § 95 Abs. 1GewStG § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2

Bestimmung der Unbilligkeit i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nach den Verhältnissen des Organkreises (Grundsteuererlaß)

Leitsatz

Ist eine GmbH gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft einer AG, so ist für die Beantwortung der Frage, ob die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre, nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse allein der GmbH, sondern auf die des Organkreises abzustellen, und zwar auch dann, wenn zwischen Organgesellschaft und Organträger ein Ergebnisabführungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 448
BFH/NV 1990 S. 29 Nr. 4
KAAAA-93227

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BFH, Urteil v. 17.01.1990 - II R 97/85

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