Nach Beantragung und Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens günstigere Kraftfahrzeugbesteuerung für schadstoffarme Fahrzeuge
nach Hubraum und Schadstoffemissionen nicht mehr zulässig
Leitsatz
1. Wird für ein 1990 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenes, aufgrund früherer Nachrüstungsmaßnahmen von den Zulassungsbehörden
als schadstoffarm (hier: in der Kategorie „EURO 2”, Emissionsklasse „0425”) klassifiziertes Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen
zugeteilt, ist es ausnahmlos nach den für die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen vorgehenen Regelungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG
in Verbindung mit § 7 Nr. 4 KraftStG und § 9 Abs. 4 KraftStG) zu besteuern. Das gilt auch dann, wenn die Besteuerung als Oldtimer
zu einer höheren Kfz-Steuerfestsetzung führt als die vorherige Besteuerung als schadstoffarmes Fahrzeug; es bleibt dem Steuerschuldner
unbenommen, durch den Verzicht auf die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens die Besteuerung als Oldtimer zu vermeiden.
2. Die beiden Besteuerungstatbestände des Haltens von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in § 1
Abs. 1 Nr. 1 KraftStG und der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG stehen nebeneinander.
Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen muss davon ausgegangen werden, dass die im Gesetzestext nachfolgend geregelte Vorschrift
des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – die Oldtimer-Besteuerung – als speziellere Norm die vorangehende, allgemein gehaltene Vorschrift
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (die die Besteuerung nach Hubraum und Schadstoffausstoß zur Folge hätte) verdrängt.
3. Ein wie auch immer geartetes „Günstigkeitsprinzip” gibt es im Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht.
Fundstelle(n): UVR 2023 S. 269 Nr. 9 VAAAJ-40882
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2023 - 13 K 1489/22
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