Instanzenzug: Az: I-19 U 13/21vorgehend LG Kleve Az: 3 O 139/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 800.000 € (vgl. zur Streitwertbemessung nach einseitiger Teilerledigungserklärung , AGS 2018, 124). Zu einer Änderung der Festsetzung in den Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem „Anfall“ der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 285/18, Grundeigentum 2019, 1503, 1504).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:030523BVZR253.22.1
Fundstelle(n):
OAAAJ-40854