Berufsrecht | Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (BRAK)
Der Rat der Europäischen Union hat sich am auf seinen Standpunkt zu Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verständigt. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.
Hintergrund: Am hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Besteuerung (DAC 8) vorgelegt. Die nun 8. Erweiterung der sog. EU-Amtshilferichtlinie hat die Sicherstellung von steuerlicher Transparenz im Bereich neuer Technologien, u.a. der Krypto-Services, zum Ziel. Bereits im Oktober 2022 hat die OECD eine Empfehlung zum Informationsaustausch im Krypto-Markt, die „Crypto Asset Reporting Framework (CARF)“ vorgelegt, die weitestgehend Berücksichtigung gefunden hat.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Die allgemeine Ausrichtung des Rates trägt auch einem Konflikt zwischen den Meldepflichten und dem anwaltlichen Berufsgeheimnis Rechnung: So sieht der Rat u. a. die Anpassung des Art. 8 ab Abs. 5 der DAC-Richtlinie vor, wonach jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um Vermittlern das Recht einzuräumen, von der Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarung abzusehen, soweit eine solche Meldepflicht gegen das Berufsgeheimnis nach nationalem Recht verstoßen würde.
Art. 8 ab Abs. 14 lit. a) soll in seinem Wortlaut konkret die Anwaltschaft als Intermediäre adressieren, die aufgrund ihres Anwaltsprivilegs im Sinne des Abs. 5 von der Meldepflicht befreit sind. Damit trägt die Ausrichtung des Rates auch der EuGH-Entscheidung vom (C 694/30) Rechnung, in welcher der Gerichtshof Art. 8 ab Abs. 5 in der durch die DAC 6-Richtlinie geänderten Fassung im Lichte des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für ungültig erklärt hat.
Diese Richtlinie unterliegt dem Anhörungsverfahren und nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Damit hat das EP keine gesetzgeberische Befugnis, kann jedoch seine Ansichten darlegen. Zu einer Berücksichtigung dieser ist der Rat nicht verpflichtet. Das finale Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens wird von den Mitgliedstaaten im Rat einstimmig beschlossen.
Weitere Informationen zum Thema hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel v. (il)
Fundstelle(n):
NWB CAAAJ-40832