Beruflicher Anlaß für doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die schon vor der Heirat zusammengelebt haben
Leitsatz
1. Der Senat hält daran fest, daß die Gründung eines doppelten Haushalts dann beruflich veranlaßt ist, wenn beide Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben.
2. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehegatten schon vor der Eheschließung zusammengelebt und die spätere Familienwohnung an einem der beiden Beschäftigungsorte gemeinsam bewohnt haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 321 DAAAA-93170
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