BGH Beschluss v. - 5 StR 146/23

Instanzenzug: LG Lübeck Az: 7 KLs 713 Js 37436/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte gegenüber nicht benannten Auftraggebern bereit, eine größere Menge Kokain, versteckt in einem PKW, aus den Niederlanden nach Deutschland und von dort zum gewinnbringenden Verkauf nach Norwegen zu transportieren. Hierfür wurden ihm 2.500 Euro zugesagt. Am übernahm der Angeklagte, der zuvor zwecks Erwerbs eines deutschen KFZ-Kennzeichens seinen Wohnsitz zum Schein in Deutschland angemeldet hatte, einen PKW in den Niederlanden von seinen Auftraggebern, in den in Verstecken insgesamt 10,05 kg Kokain eingebaut waren. Damit reiste der Angeklagte nach Deutschland ein. Im Rahmen einer Kontrolle wurden die Drogen entdeckt und sichergestellt. Das in Kilopaketen verpackte Kokain enthielt 8,165 kg Kokainhydrochlorid.

3Der Angeklagte hat eingeräumt, das von seinen Auftraggebern präparierte Fahrzeug aus den Niederlanden nach Deutschland für den versprochenen Lohn von 2.500 Euro gefahren zu haben. Er habe auch gewusst, dass er Betäubungsmittel transportiere, aber nicht, welches Betäubungsmittel und wieviel.

42. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

5a) Die Revision bemängelt zu Recht, dass Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten fehlen (vgl. ; vgl. hierzu auch , NStZ 2022, 301 mwN).

6b) Soweit die Strafkammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte gegenüber seinen Auftraggebern bereit erklärt hat, Kokain über Deutschland nach Norwegen zu transportieren, fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Der Angeklagte wusste nach seiner Einlassung nicht, welche Betäubungsmittel er transportieren soll. Auf welcher Grundlage die Kammer zur Feststellung einer Abrede über einen Kokaintransport gekommen ist, erschließt sich aus dem Urteil nicht.

7c) Auch die Feststellung zur Wirkstoffmenge der eingeführten Drogen ist beweiswürdigend nicht belegt.

83. Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR146.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-40704