Instanzenzug: Az: XI ZA 3/22vorgehend Az: 12 U 45/21vorgehend Az: 21 O 573/19nachgehend Az: 1 BvR 360/23 Vrfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angemommen
Gründe
1Die am eingegangene Anhörungsrüge, mit der sich die Kläger gegen den Senatsbeschluss vom wenden, der ihnen am zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegen (vgl. , juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom - III ZA 22/19, juris Rn. 2). Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom , aaO, vom , aaO Rn. 2 und vom , aaO, jeweils mwN).
2Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).
3Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 sowie Senatsbeschlüsse vom - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom - XI ZA 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).
4Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:211122BXIZA3.22.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-40699