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BFH Urteil v. - IX R 197/84 BStBl 1990 II S. 299

Gesetze: EStG §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 21AO 1977 § 180 Abs. 2

Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten Aufwendungen sind den Anschaffungskosten zuzurechnen

Leitsatz

Anleger im Bauherrenmodell sind einkommensteuerrechtlich regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen, wenn sie sich aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks beteiligen und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch die Projektanbieter vertreten lassen. Alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, stellen deshalb Anschaffungskosten dar. *)

*) Vgl. hierzu - (BStBl I S. 147).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 299
BFH/NV 1990 S. 10 Nr. 2
EAAAA-93161

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BFH, Urteil v. 14.11.1989 - IX R 197/84

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