Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift nur ein, wenn aufgrund einer Außenprüfung entweder ein Bescheid oder eine förmliche Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ergangen ist. In der Übersendung eines Prüfungsberichts, der keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, daß die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann eine konkludente Mitteilung i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht gesehen werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 283 BFH/NV 1990 S. 25 Nr. 4 ZAAAA-93154
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