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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 10 SF 3/23 EK

Gesetze: § 198 GVG; § 201 GVG; § 161 Abs 1 VwGO; § 161 Abs 2 VwGO; § 94 S 2 SGG; § 90 SGG; § 92 SGG; § 12a GKG; § 102 SGG; § 269 Abs 3 S 3 ZPO; § 202 S 1 SGG; § 202 S 2 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Erklärt der Kläger eine bereits anhängige, aber mangels Zustellung noch nicht rechtshängige Entschädigungsklage (§ 202 Satz 2 SGG iVm §§ 198 ff GVG) einseitig für erledigt, wird das Verfahren dadurch nicht beendet. Es ist keine Kostenentscheidung gem § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs 1 VwGO zu treffen.

2. Unabhängig davon, ob § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, kann eine vor Rechtshängigkeit der Klage ausgesprochene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls dann nicht in eine Klagerücknahme umgedeutet werden, wenn objektiv keine Erledigung vorliegt.

Fundstelle(n):
EAAAJ-40519

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.04.2023 - L 10 SF 3/23 EK

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