1) Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 SGB XII des wegen eines nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls gem. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger dient der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl. - Juris, RdNr. 12 mwN.).
2) Mit Erfolg geltend machen kann ihn nur der Sozialhilfeträger, der nicht nur tatsächlich vorläufig Leistungen nach dem SGB XII wegen nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) erbracht hat, sondern er muss hierzu auch örtlich und sachlich von Gesetzes wegen zuständig gewesen sein.
3) Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten begründet wurde vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung bzw. dauert der Zuständigkeitsstreit der Sozialhilfeträger über diesen Zeitraum fort, fällt die gesetzliche Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung allein dem gem. § 98 Abs. 1 SGB XII zuständigen Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts - bei stationärer Unterbringung am Einrichtungsort - zu (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). In diesem Fall ist jener allein Anspruchsinhaber gem. § 106 Abs. 1 SGB XII.
4) War der (aufgrund irriger Annahme seiner Verpflichtung) tatsächlich leistende Sozialhilfeträger dies nicht, scheidet sowohl ein Anspruch nach § 106 Abs. 1 SGB XII als auch nach § 102 Abs. 1 SGB X zu seinen Gunsten aus. Bei der Prüfung eines sodann möglicherweise verbleibenden Anspruchs des unzuständigen Leistungsträgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger gem. § 105 SGB X ist die gesetzliche Ausschlussfrist des § 111 SGB X beachtlich.
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LSG Saarland, Urteil v. 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
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