1. Der als Wiedereinsetzungsgrund angegebene Sachverhalt muss im Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nachgewiesen sein.
2. Bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
3. Wer mit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in seinem Urlaub rechnen musst, hat entsprechende Vorkehrunge zu treffen, um ein Fristversäumnis zu verhindern.
4. Ein während der Rechtsmittelfrist wieder weggefallener Hindernisgrund kann dann zu einer Wiedereinsetzung führen, wenn die nach seinem Wegfall verbliebene Restfrist für eine angemessene Überlegung und Beratung nicht ausreicht. Dies setzt aber voraus, dass dem die Frist Versäumenden kein Verschulden an diesem Hindernisgrund trifft.
5. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich ein Beteiligter zurechnen lassen.
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LSG Bayern, Beschluss v. 07.12.2021 - L 2 U 211/19
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