1. Das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt grundsätzlich voraus, dass die Berufungsschrift eigenhändig mit vollem Familiennamen unterzeichnet ist.
2. Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt.
3. Die abgegebene Erklärung ist nicht hinreichend eindeutig, wenn in einem Schreiben, das an das Sozialgericht gerichtet ist, "schriftliche Verhandlung" und "Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt und "Widerspruch" eingelegt wird.
4. Eine Nachholung der fehlenden Unterschrift ist nicht mehr fristwahrend möglich, wenn die Erklärung am letzten Tag der Berufungsfrist beim Sozialgericht eingeht.
5. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt bei einem Rechtsirrtum nur dann in Betracht, wenn der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätte vermieden werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung insbesondere über das statthafte Rechtsmittel, dessen Form und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß belehrt.
Fundstelle(n): OAAAJ-40491
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LSG Bayern, Beschluss v. 10.06.2021 - L 16 AS 110/21
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