1. Nach § 63 GKG ist ein Streitwert festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren erhoben werden.
2. Wird ein Vergleich in einem nach § 197a SGG kostenpflichtigen Verfahren geschlossen, wird der gerichtliche Vergleich durch die in diesem Verfahren erhobene allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten, sofern er lediglich den bisherigen Verfahrenswert betrifft.
3. Soweit in einem sozialgerichtlichen Verfahren ein Vergleich (auch) über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird, fällt - neben der allgemeinen Verfahrensgebühr - eine besondere Gerichtsgebühr nach Nr. 7600 KV GKG für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs an. Für diese Gerichtsgebühr bedarf es einer Wertfestsetzung durch das Gericht. Neben dem Streitwert des Verfahrens, der Grundlage für die allgemeine Verfahrensgebühr ist, ist daher auch der Mehrwert des Vergleichs festzusetzen.
4. Werden anderweitig gerichtlich anhängige Gegenstände mitverglichen, entsteht keine besondere Gerichtsgebühr. Ein Vergleichsmehrwert ist insoweit nicht festzusetzen.
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LSG Bayern, Beschluss v. 05.05.2021 - L 4 KR 244/20 B
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