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WP Praxis Nr. 6 vom Seite 170

Bescheinigung zu Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

Der überarbeitete IDW S 9 (2022)

WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic

In den letzten Jahren hat sich der Gesetzgeber vermehrt darum bemüht, Sanierungen außerhalb und innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens zu erleichtern. Hierzu war u. a. das Schutzschirmverfahren implementiert worden. Zuletzt war bspw. der Fall Galeria Kaufhof zu beobachten, wo im Rahmen des Schutzschirmverfahrens ein Insolvenzplan erarbeitet wurde, dessen Beschluss und Durchführung dann in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung betrieben werden soll. Bei der Beantragung ist die Bescheinigung eines Sachverständigen zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für das Schutzschirmverfahren erforderlich. Vor dem Hintergrund einer Erweiterung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Eigenverwaltung, hat das IDW seinen Standard S 9 zur Erstellung einer solchen Bescheinigung durch Wirtschaftsprüfer überarbeitet.

Mujkanovic, Insolvenzgründe aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers, WP Praxis 5/2022 S. 163, NWB SAAAI-60073

Kernaussagen
  • In der Bescheinigung nach IDW S 9 ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren und für die Eigenverwaltung zu bestätigen.

  • Wegen des Zukunftsbezugs zahlreicher Elemente ist eine Beurteilung auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität und Umsetzbarkeit der Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.

  • Die Bescheinigung berichtet über die Qualifikation des Gutachters, die Auftragsdurchführung sowie das begründete Ergebnis.

I. Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

Mit dem ESUG hatte der Gesetzgeber das Schutzschirmverfahren im Zusammenhang mit der Eigenverwaltung nach § 270b InsO a. F. eingeführt. Im Rahmen der Neuregelungen durch das SanInsFoG wurde die Vorschrift mit Wirkung zum nach § 270d InsO verlagert. Zugleich wurden die Voraussetzungen an die Eigenverwaltung geschärft. Danach ist eine intensive Substantiierung des Antrags auf Eigenverwaltung durch Vorlage einer Eigenverwaltungsplanung in Form von gesetzlich verlangten Anlagen erforderlich und das Gericht prüft unter Beachtung der allgemeinen Amtsermittlungspflicht nach § 270b Abs. 1 InsO nur die Vollständigkeit der vom Gesetz geforderten Anlagen sowie die Schlüssigkeit.

Das Schutzschirmverfahren zielt auf die Entwicklung eines Insolvenzplans im Rahmen eines Insolvenzantrags in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. Während eines Zeitraums von bis zu drei Monaten kann der Schuldner unter Kontrolle des Gerichts und eines vorläufigen Sachwalters in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan erarbeiten, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen eines Insolvenzplans umgesetzt werden soll. Im Rahmen des Schutzschirms untersagt das Gericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in unbewegliche Gegenstände oder ordnet die Einstellung solcher Maßnahmen an (§ 270d Abs. 3 i. V. mit § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldner hat mit dem Antrag zum Schutzschirmverfahren eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Sachverständigen, insbesondere eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwalts, vorzulegen, „aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist“ (§ 270d Abs. 1 Satz 1 InsO). Ein ausführliches Sanierungsgutachten wird nicht verlangt, um u. a. S. 171kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zum Schutzschirmverfahren zu ermöglichen.

Das IDW hat seinen Standard S 9 zur Erstellung der Bescheinigung im Rahmen des Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO an die durch das SanInsFoG geänderte Rechtslage angepasst und dabei die Anforderungen für die Eigenverwaltung nach § 270a InsO bei der Beurteilung einbezogen, ob die Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist (IDW S 9.3). Der Wirtschaftsprüfer beurteilt bei der Erstellung der Bescheinigung, ob

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