BVerwG Beschluss v. - 10 AV 3/23

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Gesetze: § 53 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 53 Abs 3 S 1 VwGO

Gründe

1Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das für die Flussgebietseinheit Ems für den Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027 erstellte Maßnahmenprogramm so anzupassen, dass dieses alle zur Erreichung der nährstoffbezogenen Bewirtschaftungsziele erforderlichen Maßnahmen enthält. Soweit die Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 70 Prozent auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und etwa 30 Prozent auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

2Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

3Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu 6 AV 1.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand , § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f.).

5Danach erscheint es zweckmäßig, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in dem dort anhängigen Verfahren 7 KS 8/21 bereits mit einer sich möglicherweise mit dem hiesigen Verfahren teilweise überschneidenden Thematik (Schutz des Grundwassers vor Nitrateinträgen) befasst. Zudem sind auf deutschem Staatsgebiet etwa 70 Prozent der Flussgebietseinheit Ems in Niedersachsen und nur etwa 30 Prozent in Nordrhein-Westfalen belegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:300323B10AV3.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-40454