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BFH Urteil v. - I R 16/86 BStBl 1990 II S. 244

Gesetze: KStG 1975 § 6 Abs. 1 Satz 2

Errichtung eines Gebäudes auf Kosten der Gesellschaft auf dem Grundstück eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn nicht ein angemessenes Entgelt in anderer Weise vereinbart wurde

Leitsatz

1. Errichtet eine Kapitalgesellschaft auf eigene Kosten auf dem Grundstück ihres Gesellschafters ein Gebäude, das in das Eigentum des Gesellschafters als Grundstückseigentümer übergeht, so ist in dem Vorgang grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Betrages anzunehmen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Auftraggeber für die schlüsselfertige Errichtung verlangt haben würde, es sei denn, daß zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter ein angemessenes Entgelt in anderer Weise vereinbart wurde.

2. Als ein in anderer Weise vereinbartes Entgelt kommt in Betracht, daß der Gesellschafter sich verpflichtete, das Gebäude der Gesellschaft "quoad sortem" zu überlassen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 244
BFH/NV 1990 S. 21 Nr. 3
VAAAA-93138

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BFH, Urteil v. 08.11.1989 - I R 16/86

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