DAC 8 | Keine EU-Mindeststrafen bei Verstößen gegen Anzeigepflichten (DStV)
Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat der EU auf einen gemeinsamen Standpunkt zur 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) verständigt. In dem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten dem Vorschlag der EU-Kommission für die Einführung überhöhter EU-Mindeststrafen bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Absage erteilt. Hierauf macht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) aktuell aufmerksam.
Hintergrund: Im Dezember 2022 hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für die 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) veröffentlicht. Darin enthalten waren hohe Strafandrohungen für Steuerberater bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138d ff AO). Diese Mindeststrafen sahen im Vergleich zu den bestehenden Regelungen in Deutschland eine teilweise Vervielfachung des Sanktionsmaßes vor.
Der DStV informiert:
Anstelle überhöhter EU-Mindeststrafen sollen die Mitgliedstaaten nun wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen einführen. Damit dürfte wenig Veranlassung bestehen, die bisherigen Regelungen in Deutschland wesentlich abzuändern.
Der gemeinsame Standpunkt des Rates zu DAC 8 sieht insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Informationsaustauschs auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und E-Geld vor. Der Rat hat sich dabei auf gemeinsame Meldestandards für diese Anbieter geeinigt.
Zudem wird künftig der Austausch steuerbezogener Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide für sog. wohlhabende Einzelpersonen vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sein. Dies gilt auch für den automatischen Austausch von Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden.
Schließlich werden auch die Vorschriften über die Meldung und Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (TIN) nachgebessert. Damit sollen die Steuerbehörden die jeweiligen Steuerpflichtigen leichter ermitteln können.
Quelle: DStV online (JT)
Fundstelle(n):
XAAAJ-40381