Zulässigkeit eines erst nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheids über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids
gestellten Antrags auf Anordnung des Ausschlusses einer Sicherheitsleistung
Rechtswidrigkeit eines statt des erforderlichen Zuteilungsbescheids ergangenen Zerlegungsbescheids
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Anordnung des Ausschlusses einer Sicherheitsleistung in einem Grundlagenbescheid ist auch dann noch zulässig,
wenn er erstmals gestellt wird, nachdem die Finanzbehörde eine Aussetzung der Vollziehung für den Grundlagenbescheid ohne
eine solche Anordnung des Ausschlusses einer Sicherheitsleistung gewährt hat und die Frist für einen Einspruch gegen den AdV-Bescheid
bereits abgelaufen ist.
2. Ein ausdrücklicher Ausschluss einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides kommt
nur in Betracht, wenn der gegen diesen gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein
wird; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Finanzbehörde einen Zerlegungsbescheid erlassen hat und richtigerweise einen
Zuteilungsbescheid hätte erlassen müssen.
3. Ist klar, dass nur eine Betriebsstätte existiert oder nur einer von mehreren Betriebsstätten ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag
zuzurechnen ist, und ist lediglich streitig, wo die einzige Betriebsstätte belegen ist oder welcher von mehreren Betriebsstätten
der gesamte Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen ist, sieht § 190 AO einen Zuteilungsbescheid vor. Ergeht in einem solchen
Fall dennoch ein Zerlegungs- und kein Zuteilungsbescheid, ist der Zerlegungsbescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben (vgl.
).
Fundstelle(n): GAAAJ-40313
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.04.2023 - 4 V 4019/23
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