Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Zinsen aus sog. Argentinienanleihen
Leitsatz
1. Ausländische Steuern können bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum
bezogenen Kapitalerträge entfallenden deutschen Steuer angerechnet werden.
2. § 32d Abs. 5 gibt vor, dass die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für den jeweiligen ausländischen Kapitalertrag
auf die Höhe der Einkommensteuer begrenzt ist, welche auf diesen Kapitalertrag entfällt (sog. per-item-limitation) und dass
der Anrechnungsbetrag an ausländischer Steuer je Kapitalertrag 25% der Einnahme des jeweiligen Kapitalertrags nicht übersteigen
darf.
3. Durch die Anrechnung der ausländischen Steuerbeträge kann die Einkommensteuer maximal auf 0 € gemindert werden, so dass
ein Anrechnungsüberhang weder erstattet noch vorgetragen wird.
4. Die gesetzlich zwingend vorgesehene Verrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG für die unterjährige Verlustverrechnung kann zur
Folge haben, dass die nichtanrechenbare ausländische Quellensteuer verfällt.
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