Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach Betriebsaufgabe erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Hat ein Steuerpflichtiger einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebs nicht getilgt, obwohl ihm hierfür hinreichend Mittel zur Verfügung standen, so kann er die Schuldzinsen auf die nunmehr in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung von bei der Betriebsaufgabe zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern absetzen.
2. Der Steuerpflichtige kann einen wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zwischen den Schuldzinsen und seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht dadurch herstellen, daß er die ursprünglich für betriebliche Zwecke eingegangene Schuld nach der Betriebsaufgabe seiner Vermietungstätigkeit zuordnet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 213 BFH/NV 1990 S. 11 Nr. 2 EAAAA-93122
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