Grundsteuerbefreiung kirchlicher Dienstwohnungen beschränkt auf die Wohnungen, die zur Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten erforderlich sind
Leitsatz
Eine Dienstwohnung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 Buchst. c GrStG 1951 ist eine Wohnung, die dem Inhaber eines Kirchenamtes unter Anrechnung auf seine Vergütung zugewiesen worden und zu deren Benutzung der Amtsinhaber verpflichtet ist, weil dies zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist (Änderung der im Urteil vom III R 54/74, BFHE 116, 176, 179, BStBl II 1975, 746 vertretenen Rechtsauffassung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 190 BFH/NV 1990 S. 11 Nr. 2 VAAAA-93112
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