BGH Beschluss v. - I ZA 6/22

Instanzenzug: LG Detmold Az: 3 T 155/20

Gründe

1Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom ist nicht statthaft und daher unzulässig.

2I. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom zurückzuweisen, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. , juris Rn. 5).

3II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom , und als unzulässig zu verwerfen, ist ebenfalls nicht angreifbar. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (, juris Rn. 2 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA6.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-40110