1. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers kann in einem gerichtskostenfreien Verfahren als Klagrücknahme ausgelegt werden kann, die sich bei Streit um die Rechtmäßigkeit eines teilbaren Verwaltungsakts auch auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken kann.
2. Die nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V fingierte Leistungsgenehmigung begründet keinen Sachleistungsanspruch, sondern gewährt dem begünstigten Versicherten lediglich einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V ().
3. Ein Anspruch auf Resektion von Hautweichteilüberschüssen nach vorangegangener Magenbypass-OP erfordert körperliche Funktionseinschränkungen beim Versicherten. Werden Einschränkungen der Funktionsweise der Haut angeführt, lässt sich der Behandlungsanspruch nur begründen, wenn durch die Hautüberschüsse ständige Hautreizungen wie Pilzbefall, Sekretionen oder entzündliche Veränderungen auftreten.
4. Eine den Anspruch auf Hautlappenresektion auslösende Entstellung erfordert eine objektiv erhebliche Auffälligkeit, die erwarten lässt, dass bei Mitmenschen im Hinblick auf den betroffenen Versicherten - in bekleidetem Zustand - Reaktionen wie Neugier oder Betroffenheit hervorgerufen werden, so dass der Versicherte zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, wodurch seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist.
5. Ein Anspruch auf Fettschürzenresektion lässt sich nicht - als eine Art "Folgenbeseitigungsanspruch" - schon damit begründen, dass die Hautweichteilüberschüsse infolge eines vorangegangenen, von der GKV erbrachten bariatrischen Eingriffs entstanden sind. Dies ließe außer Betracht, dass die operative Veränderung eines intakten Organs stets einer speziellen Rechtfertigung bedarf. Von dieser ist nur auszugehen, wenn der Eingriff nach Abwägung der Art und Schwere der Erkrankung, der Dringlichkeit der Intervention, der Risiken und des zu erwartenden Nutzens der Operation sowie etwaiger Folgekosten für die GKV angezeigt erscheint. Dies setzt eine Einzelfallbetrachtung voraus.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.06.2022 - L 10 KR 178/17
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