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BFH Urteil v. - I R 77/88 BStBl 1990 II S. 166

Gesetze: AO 1977 § 12 Satz 1EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen, wenn dieser über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat

Leitsatz

Eine Geschäftseinrichtung im Sinne des § 12 Satz 1 AO 1977 ist nur dann die Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen, wenn dieser über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 166
BFH/NV 1990 S. 9 Nr. 2
CAAAA-93101

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BFH, Urteil v. 11.10.1989 - I R 77/88

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