1. Ein Betriebsprüfungsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV kann als Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren sein. Regelt der Bescheid auch statusrechtlich feststellend die Tätigkeit eines Beschäftigten, ist dieser befugt, den Bescheid insoweit teilweise anzufechten.
2. Für die Klagebefugnis des Beschäftigten spielt es keine Rolle, ob die Adressatin des Betriebsprüfungsbescheids ihrerseits einen Rechtsbehelf eingelegt hat.
3. Eine eigene statusrechtliche Feststellung beschwert einen Beschäftigten, auch wenn nach dem Inhalt des Bescheides Beiträge ausdrücklich (nur) von dem Unternehmen nachzuzahlen sind und dem Beschäftigten aus der Nachzahlung auch versicherungsrechtliche Vorteile erwachsen. Als Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung, der sowohl begünstigend als auch belastend ist, kann die statusrechtliche Feststellung von dem Beschäftigten mit Widerspruch und Klage angefochten werden.
4. Ein an einen einzelnen Beschäftigten gerichtetes Informationsschreiben über den Inhalt eines Betriebsprüfungsbescheids ist seinerseits kein Verwaltungsakt, sondern weist lediglich auf einen Verwaltungsakt hin, den Betriebsprüfungsbescheid.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.02.2023 - L 28 BA 59/20
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