1. Zum Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft iSd § 9 Abs. 5 SGB II bei 24-jährigem Zusammenleben von Mutter und Sohn, mehreren gemeinsamen Umzügen, gemeinsamer Nutzung eines Kontos und Unterstützung durch Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.
2. Bei der Ermittlung des Einkommens des Verwandten bzw. Verschwägerten im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V auch der Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II iVm § 82a SGB XII abzusetzen. Außerdem können besondere Positionen, die im Rahmen des Leistungsbezugs nicht nach § 11b SGB II abgezogen werden können, zu berücksichtigen sein (z.B. Zinsen und Tilgungen auf Schuldverpflichtungen).
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