I. Die originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII stellt keine über die reine Erziehungshilfe hinausgehende Förderung der Leistungsberechtigten dar, die die Zielsetzung der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 3 SGB XII) verfolgt, nämlich der Leistungsberechtigten das Leben in der Gesellschaft außerhalb der Familie zu ermöglichen und sie in die Gesellschaft einzugliedern.
II. Gegen die Rechtsauffassung, dass im Fall einer Mehrfachbehinderung einer Leistungsberechtigten die Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII stets anzuwenden ist, spricht die grammatikalische, systematische und teleologische Interpretation dieser Vorschrift.
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