1. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V unterliegt nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle.
2. Für die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen von Hochschulambulanzen gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität.
3. Ein Ausnahmetatbestand zum Grundsatz der Beitragssatzstabilität ergibt sich aus der Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem der Auftrag der Hochschulambulanzen erweitert und die Vergütungsregelung geändert worden ist.
4. Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine zweistufige Prüfung (zunächst Abschätzung der voraussichtlichen Kosten, dann Prüfung der Leistungsgerechtigkeit) vorzunehmen.
5. Die Einstufung als Hochschulambulanz erfordert bei Einrichtungen, die nicht in Trägerschaft einer Hochschule stehen, dass die Hochschule auf den Träger beherrschenden Einfluss ausüben kann und die Aufgabenstellung des Trägers ausschließlich bzw. im Wesentlichen auf die Hochschulklinik bezogen ist.
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LSG Bayern, Urteil v. 21.04.2021 - L 12 KA 37/20 KL
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