1. Eine (Krankenpflege-)Ausbildung an einer medizinischen Fachschule in der ehemaligen DDR, stellt, auch wenn dazu ein "Studienbuch" geführt worden ist, die Schüler als "Studenten" bezeichnet worden sind und die Ausbildung ein "Studium" genannt worden ist, kein (Fach-)Hochschulstudium dar, das zu einer Tätigkeit mit Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe von mehr als 8 nach dem TVöD führen würde.
2. Die (im entschiedenen Fall rechtlich-rechnerisch nicht nachvollziehbaren) Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu den Vergleichseinkommen für die Feststellung der Berufsschadens- und Schadensausgleiche nach dem BVG haben keine Bindungswirkung für die Gerichte.
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