Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann ein Indiz iSd. § 22 AGG für die Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters im Bewerbungsverfahren darin liegen, dass die für das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin/ der zuständige Mitarbeiter nach den auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlichten Angaben für die "Rekrutierung von Juniorpositionen" zuständig war und sich "schwerpunktmäßig um die Rekrutierung junger Talente für den direkten Einstieg ins Berufsleben" gekümmert hat.
In diesen Angaben liegt keine Selbstbeschreibung des Unternehmens gemäß der Entscheidung 8 AZR 604/16.
Bei bestehender Vermutung einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist.
Fundstelle(n): XAAAJ-39977
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LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 16.04.2021 - 3 Sa 129/20
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