BGH Beschluss v. - I ZB 35/20

Instanzenzug: Az: I ZB 35/20 Beschlussvorgehend Az: 29 W 453/20vorgehend LG München I Az: 33 O 4955/18

Gründe

1I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. , juris Rn. 5).

2II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts.

Feddersen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220323BIZB35.20.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-39895