Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für Stadtdirektoren in Niedersachsen gilt die mit dem Amt verbundenen, besonderen Aufwendungen ab. Andere Aufwendungen können daneben ohne Anrechnung der Entschädigung als Werbungskosten geltend gemacht werden
Leitsatz
Einem Stadtdirektor in Niedersachsen, der eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung erhält, die nach der Auslegung durch das FG die mit dem Amt verbundenen, besonderen Aufwendungen ersetzen soll, können andere beruflich veranlaßte Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, als Werbungskosten anerkannt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 123 BFH/NV 1989 S. 46 Nr. 11 IAAAA-93083
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.