Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für Stadtdirektoren in Niedersachsen gilt die mit dem Amt verbundenen, besonderen Aufwendungen ab. Andere Aufwendungen können daneben ohne Anrechnung der Entschädigung als Werbungskosten geltend gemacht werden
Leitsatz
Einem Stadtdirektor in Niedersachsen, der eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung erhält, die nach der Auslegung durch das FG die mit dem Amt verbundenen, besonderen Aufwendungen ersetzen soll, können andere beruflich veranlaßte Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, als Werbungskosten anerkannt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 123 BFH/NV 1989 S. 46 Nr. 11 IAAAA-93083