Anwendung der Differenzbesteuerung
gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden
Leitsatz
Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn
ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft,
sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil
nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten
Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs
von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen.
Das in Rechtsprechung und Literatur für die Annahme
eines Wiederverkaufs entwickelte Erfordernis der Nämlichkeit bzw.
Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt ist mit Blick auf
den Normzweck der Differenzbesteuerung, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
und Doppelbesteuerungen bei der Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen
in den Wirtschaftskreislauf nicht zu eng auszulegen. Die Differenzbesteuerung
ist deshalb nicht allein auf Recyclingfälle, wie das Ausschlachten von
Einzelteilen aus Gebrauchtfahrzeugen, beschränkt, sondern kann auch
in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes
mit einem Neuteil (Upcycling) zur Anwendung kommen. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem (Wieder-)Verkaufsobjekt
sein Gepräge gibt und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv
bildet. Fortentwicklung der Entscheidungen des -
Sjelle Autogenbrug und des , BStBl II 2019,
452.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 3 DStRE 2024 S. 171 Nr. 3 UStB 2023 S. 251 Nr. 8 UStB 2023 S. 252 Nr. 8 DAAAJ-39816
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
, Urteil v. 29.03.2023 - 4 K 77/22
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