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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1940/17

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5

Zum Nachweis formunwirksame Vermächtnisse und Schenkungsversprechen als abzugsfähige Schulden

Leitsatz

  1. Eine ggf. trotz Formunwirksamkeit als Nachlassverbindlichkeit abziehbares „mündliches Vermächtnis“ an Enkel liegt nicht vor, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Zahlung vornehmen wollte, die um die Zahlung gebetene Person (hier: der Sohn der Erblasserin) die Zahlung aber nicht durchgeführt hat.

  2. Formunwirksame Schenkungsversprechen sind als Erblasserschuld abzugsfähig, wenn der Erbe diese unter Anerkennung und Beachtung des Erblasserwillens erfüllt. Der Erbe (hier der Sohn) trägt die Feststellungslast dafür, dass die durch ihn die erfolgte Zahlung auf einer entsprechenden Äußerung des Erblassers beruht.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 48
DStRE 2024 S. 24 Nr. 1
YAAAJ-39809

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 18.05.2022 - 10 K 1940/17

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