Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Radaufhängung mit lösbarem Verriegelungssystem“ – Offenkundige Vorbenutzung – keine Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 070 744 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Suspension with releasable locking system“ (Radaufhängung mit lösbarem Verriegelungssystem). Das Streitpatent ist am 27. Oktober 2003 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der US-amerikanischen Patentanmeldung 60/421,178 P (provisional application) vom 25. Oktober 2002 und der US-amerikanischen Patentanmeldung 10/643,010 vom 18. August 2003 angemeldet worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 603 43 703.6 geführt.
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