BGH Beschluss v. - 1 StR 253/22

Verletzung des Rechts auf faires Verfahren bei gescheiterter Verständigung

Gesetze: § 257b StPO, § 257c StPO

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 19 KLs 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision unter anderem einen Verstoß gegen § 257c Abs. 3 StPO bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemacht. Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Landgerichts sieht sie darin, dass dieses dem Angeklagten verwehrt habe, eine gescheiterte Verständigung „ordnungsgemäß zu Ende“ zu bringen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu hat sie erwidert, der vorgetragene Verfahrensablauf belege – jedenfalls – eine Verletzung des § 257b StPO. Die Rüge ist ungeachtet ihrer Angriffsrichtung unbegründet. Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 434/21 und vom – 1 StR 606/17 Rn. 15 f.; Urteile vom – 1 StR 424/18 Rn. 28 und vom – 5 StR 176/17 Rn. 8). Eine weitergehende Rechtsposition gewährt auch § 257b StPO nicht. Die Vorschrift beschränkt sich auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet sind (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Angeklagte ausweislich des Rügevorbringens im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vielfach die Gelegenheit zur Äußerung gehabt und diese auch genutzt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Revision mit der Replik die Angriffsrichtung ihrer Verfahrensrüge mit der Folge geändert hat, dass diese unzulässig wäre (vgl. Rn. 14 mwN).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070223B1STR253.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 279 Nr. 9
wistra 2023 S. 259 Nr. 6
BAAAJ-39591