Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 7a SGB IV aF zu § 7a SGB IV in der am in Kraft getretenen Fassung für vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 7a SGB IV von Seiten des Rentenversicherungsträgers abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren, wenn die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz nach dem stattfindet.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.12.2022 - L 3 BA 53/18