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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 252/19

Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 SGB II; § 44 Abs 1 S 1 SGB X; § 48 Abs 1 S 1 SGB X; § 45 Abs 1 SGB X; § 45 Abs 2 S 1 SGB X; § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X; § 50 Abs 1 S 1 SGB X; § 50 Abs 3 S 1 SGB X; § 50 Abs 4 S 1 SGB X; § 52 Abs 1 S 1 SGB X; § 52 Abs 2 SGB X; § 33 Abs 1 SGB X; § 31 S 1 SGB X; § 43 Abs 1 Nr 1 SGB II

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein die 30-jährige Verjährung auslösender Durchsetzungsbescheid gem § 52 Abs 1 SGB X kann darin liegen, dass der Leistungsträger die monatliche ratenweise Aufrechnung der zur Erstattung gestellten überzahlten Leistungen mit den laufenden Leistungen nach dem SGB II verfügt. An der Eigenschaft des Änderungsbescheids als Verwaltungsakt ändert sich auch nichts, wenn der Aufrechnung eine freiwillige Vereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit als Inkassostelle vorausgegangen ist.

2. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind hinreichend bestimmt, wenn unter Zuhilfenahme der ursprünglichen Bescheide und Berechnungsbögen erkennbar ist, dass und in welcher Höhe die bewilligten Leistungen monatlich überzahlt waren und zur Erstattung gestellt wurden. Die Benennung aller Leistungs- und Änderungsbescheide ist nicht erforderlich.

3. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X über einen bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gem § 48 SGB X kann ein "Austausch der Rechtsgrundlage" in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X zu prüfen sein.

4. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen von Vertrauensschutz bei dem Antragsteller.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAJ-39460

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.11.2022 - L 5 AS 252/19

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