1. Sofern es, zB aufgrund eines Überprüfungsantrages, noch möglich erscheint, dass die bereits auf Antrag des Grundsicherungsträgers gewährte Altersrente mit Abschlägen noch zugunsten des Leistungsberechtigten in eine abschlagsfreie Rentengewährung umgewandelt werden könnte, besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage wegen der Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente.
2. Die Regelung zur Unbilligkeit in § 6 UnbilligkeitsV für den Fall der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente und dabei zu erwartender Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist erst zum in Kraft getreten und entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit (Anschluss an = FEVS 72, 340 = juris RdNr 25).
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.07.2022 - L 2 AS 344/21
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