1. Eine Wohngeldnachzahlung ist bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, da sie nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund stammt.
2. Das einmalige Einkommen aus der Wohngeldnachzahlung ist auch bei abschließender Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst ab dem auf den Zufluss folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II a.F. einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen (vgl. auch AS 9/21 R).
3. Zu den Kosten, die Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 193 SGG sind, gehören die Kosten des Vorverfahrens nur, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand des Vorverfahrens identisch sind. Im Übrigen bleibt die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides nach § 63 SGB X unberührt.
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LSG Bayern, Beschluss v. 23.12.2022 - L 16 AS 339/22
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