I. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII genügen dem aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot der ausreichenden Bestimmtheit. Diese Vorschriften sind weder nach der grammatikalischen, systematischen noch nach der teleologischen einschließlich historischen Interpretation in dem Sinne auszulegen, dass Jagdpachten, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen.
II. Auch eine Interpretation dieser Vorschriften im Rahmen einer teleologischen Reduktion dahingehend, dass nicht gewerbsmäßig betriebene Jagdpachten nicht unter den Begriff "andwirtschaftliche Unternehmen" fallen, ist rechtlich unzulässig. Insbesondere droht bei wortlautgetreuer Auslegung kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG).
III. Der mit der Beitragspflicht verbundene Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Die soziale Schutzbedürftigkeit bezieht sich nicht nur auf die Unternehmer selbst, sondern zusätzlich auf deren mitarbeitende Familienangehörige, Beschäftigte und sog. Wie-Beschäftigte.
IV. Die Pflichtversicherung des Jagdpächters als Unternehmer der Jagd in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 AEUV und ist auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49,50 EGV) vereinbar.
V. Wendet sich der Jagdpächter mit der Klage/Berufung gegen die Feststellung des Trägers der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, dass dieser für ihn als Unternehmer (Jagdpächter) iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zuständig ist und er der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, ist er nicht iSd § 183 Satz 1 SGG kostenrechtlich privilegiert, sondern die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO entsprechend). Denn er führt den Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, sondern als landwirtschaftlicher Unternehmer. Durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers wird allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt, nicht jedoch dessen Status als Versicherter.
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