I. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
II. Bei psychologischen/ psychiatrischen Gutachten zählt die Durchführung der persönlichen Untersuchung des Versicherten im Wesentlichen zum sog. unverzichtbaren Kern der vom Sachverständigen selbst zu erfüllenden Zentralaufgaben.
III. Jedenfalls hat ein Gericht, welches unter Verzicht auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zulässigerweise ein bereits im Verwaltungsverfahren eingeholtes (externes) Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises verwerten will, sicherzustellen, dass der das Gutachten verantwortlich Unterzeichnende die Vorschriften der §§ 407, 407a ZPO beachtet hat (vgl. ). IV. Zur Verweisbarkeit bei einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung.
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