- Keine Billigkeitsgründe für den Erlaß von Säumniszuschlägen nach laufender Ausnutzung der Schonfrist gem. § 240 Abs. 3 AO - Zum Begriff "pünktlicher Steuerzahler"
Leitsatz
Ein Steuerschuldner, der seine Branntweinsteuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO 1977 zahlt oder aufschieben läßt, ist kein pünktlicher Steuerzahler. Das HZA handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen Antrag eines solchen Schuldners auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnt, auch wenn dieser erstmals die Schonfrist versäumt und für diese Säumnis Entschuldigungsgründe vorgetragen hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 1007 QAAAA-93024